Satzung

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Satzung der Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe

vom 20. November 2006

(genehmigt durch das Ministerium des Innern und für Sport- oberste Landesplanungsbehörde – am 07. November 2006, Az.: 14 146-71:37*01)

 geändert durch die Erste Satzung vom 5.Dezember 2008 zur Änderung der Satzung der Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe vom 20. November 2006 (genehmigt durch das Ministerium des Innern und für Sport -Oberste Landesplanungsbehörde- am 3. Dezember 2008, Az.: 14 146-71:37*01)

 geändert durch die Zweite Satzung vom 23.Juni 2016 zur Änderung der Satzung der Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe vom 20.November 2006 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 5. Dezember 2008 (genehmigt durch das Ministerium des Innern und für Sport -Oberste Landesplanungsbehörde- am 10.06.2016, Az.: 14 146-00058/1977-001)

 geändert durch die Dritte Satzung vom 23.02.2017 zur Änderung der Satzung der Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe vom 20.November 2006 in der Fassung der Zweiten Änderungssatzung vom 23. Juni 2016 (genehmigt durch das Ministerium des Innern und für Sport -Oberste Landesplanungsbehörde- am 16.02.2017, Az.: 14 146-00058/1977-001)

geändert durch die Vierte Satzung vom 30.11.2020 zur Änderung der Satzung der Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe vom 20. November 2006 in der Fassung der Dritten Änderungssatzung vom 23. Februar. 2017 (genehmigt durch das Ministerium des Innern und für Sport – Oberste Landesplanungsbehörde – am 23. November 2020, Az.: 5241-0025#2019/0001-0301 37.0005)

 Die durch § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 3 des Landesplanungsgesetzes (LPlG) vom 10. April 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch § 54 des Landesnaturschutzgesetzes vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S.283), BS 230-1, gebildete Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe hat am 5.Dezember 2016 gemäß § 15 Abs. 5 LPlG folgende Neufassung ihrer Satzung beschlossen.

§ 1

Rechtsform und Gebiet

(1)  Die Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe ist gemäß § 15 Abs. 1 LPlG eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2)  Sie erstreckt sich gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 LPlG auf das Gebiet der kreisfreien Städte Mainz und Worms sowie der Landkreise Alzey-Worms, Bad Kreuznach, Birkenfeld und Mainz-Bingen.

(3)  Die Planungsgemeinschaft hat ihren Sitz in Mainz.

§ 2

Aufgaben

(1)  Der Planungsgemeinschaft obliegen die in § 14 Abs. 3 LPlG genannten Aufgaben bei der überörtlichen, überfachlichen und zusammenfassenden Landesplanung (Regionalplanung) im Gebiet der Region Rheinhessen-Nahe.

(2)  Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung der Planungsgemeinschaft ist gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 LPlG die Aufstellung und Änderung des regionalen Raumordnungsplanes nach § 9 Abs. 1 LPlG sowie der Pläne nach § 9 Abs. 3 LPlG.

(3)  Zur Vorbereitung und Verwirklichung von Raumordnungsplänen kann die Planungsgemeinschaft vertragliche Vereinbarungen im Sinne des § 11 Abs. 3 LPlG schließen.

(4)  Die Planungsgemeinschaft kann darüber hinaus gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 LPlG regionale Entwicklungskonzepte im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 LPlG erarbeiten und Aufgaben des Regionalmarketings und Regionalmanagements im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 4 LPlG übernehmen.

(5)  Soweit ein Zusammenhang mit der Regionalplanung besteht, kann die Planungsgemeinschaft gemäß § 14 Abs. 3 Satz 3 LPlG mit Zustimmung der obersten Landesplanungsbehörde weitere konzeptionelle und koordinierende Aufgaben übernehmen.

(6)  Die Planungsgemeinschaft kann gemäß § 14 Abs. 3 Satz 4 LPlG auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogramms und des regionalen Raumordnungsplans Vorschläge für Förderprogramme und -maßnahmen von regionaler Bedeutung unterbreiten und dabei eine Prioritätensetzung vornehmen.

(7)  Zum Zwecke der Systematisierung der Planung und der Planevaluation erarbeitet die Planungs­gemeinschaft gemäß § 14 Abs. 3 Satz 5 LPlG im Abstand von fünf Jahren einen regionalen Raumordnungsbericht, den sie ein Jahr vor der gemäß § 16 LPlG erfolgenden Unterrichtung des Landtags durch die Landesregierung der obersten Landesplanungsbehörde vorlegt.

(8)  Wegen enger struktureller Verflechtungen mit den Ge­bietsteilen jenseits der Landesgrenzen nach Hessen und zum Saarland wie auch als Teil der Region Saar-Lor-Lux wird die Planungsgemein­schaft mit den dortigen Trägern der Regionalplanung nach Maßgabe der landesrechtlichen Regelungen mit Zustimmung der obersten Landesplanungsbehörde zusammenarbeiten.

§ 3

Mitglieder

(1)  Mitglieder der Planungsgemeinschaft sind die in § 1 Abs. 2 genannten kreisfreien Städte und Landkreise.

(2) Auf ihren Antrag können ferner aufgrund des § 14 Abs. 2 LPlG in die Planungsgemeinschaft als Mitglieder aufgenommen werden:

  1. die großen kreisangehörigen Städte Bad Kreuznach, Bingen am Rhein, Idar-Oberstein und Ingelheim am Rhein,
  2. die Industrie- und Handelskammern Koblenz und Rheinhessen, die Handwerkskammern Koblenz und Rheinhessen, die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz,
  3. die Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände.
  4.  die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten Naturschutzvereinigungen.

(3)  Die in Absatz 2 genannten Mitglieder haben volles Stimmrecht.

§ 4

Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Planungsgemeinschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 2) nach Kräften zu unterstützen. Sie sind insbesondere gehalten,

  1. raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die das Lebens- und Wirtschaftsgefüge innerhalb der Region berühren können, der Planungsgemeinschaft so rechtzeitig und in dem Umfang mitzuteilen, dass Empfehlungen und Beschlüsse der Planungsgemeinschaft erlassen und berücksichtigt werden können;
  2. nach Kräften die Verwirklichung bindender Beschlüsse der Planungsgemeinschaft zu raumbedeutsamen Planungen und Maß­nahmen zu fördern.

§ 5

Organe der Planungsgemeinschaft

(1)  Organe der Planungsgemeinschaft sind

  1. die Regionalvertretung,
  2. der Regionalvorstand.

(2)  Die Wahlzeit dieser Organe stimmt überein mit der jeweiligen Wahlperiode der kommu­nalen Vertretungskörperschaften in Rheinland-Pfalz. Binnen dreier Monate nach einer Kommunalwahl sollen die in die Regionalvertretung zu entsendenden Vertreterinnen bzw. Vertreter (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3) neu gewählt oder neu benannt, binnen fünf Monaten soll der Regionalvorstand (§ 9) neu gewählt werden. Bis zu ihrer Neubildung nehmen die Organe in ihrer bisherigen Zusammensetzung ihre Aufgaben wahr.

§ 6

Zusammensetzung der Regionalvertretung

(1)  Die Regionalvertretung besteht aus:

  1. den Oberbürgermeisterinnen bzw. Oberbürgermeistern und den Landrätinnen bzw. Landräten der in § 1 Abs. 2 genannten kreisfreien Städte und Landkreise oder deren allgemeinen Vertreterinnen bzw. Vertretern;
  2. weiteren Vertreterinnen bzw. Vertretern dieser Gebietskörperschaften; diese entsenden für je angefangene 20.000 Einwohner innerhalb ihres Gebietes eine weitere Vertreterin bzw. einen weiteren Vertreter, insgesamt mindestens zwei, höchstens zehn;
  3. je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Mitglieder,
  4. jeweils zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der in § 3 Abs. 2 Nr. 3 genannten Mitglieder, sowie.
  5. je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der in § 3 Abs. 2 Nr. 4 genannten Mitglieder.

(2)  Die weiteren Vertreterinnen bzw. Vertreter nach Absatz 1 Nr. 2 werden von den Stadträten und Kreistagen in entsprechender Anwendung des § 45 der Gemeindeordnung (GemO) und des § 39 der Landkreisordnung (LKO) gewählt. Der Kreistag wählt mindestens die Hälfte der zu entsendenden Vertreterinnen bzw. Vertreter aus Vorschlägen der Vertretungsorgane der Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden. Scheidet eine weitere Vertreterin bzw. ein weiterer Vertreter durch Tod, Verlegung ihres bzw. seines Wohnsitzes, Verzicht oder Rücknahme ihrer bzw. seiner Bestellung vorzeitig aus der Regionalvertretung aus, so kann nach den Grundsätzen der vorstehenden Bestimmungen eine Nachfolgerin bzw. ein Nachfolger gewählt werden.

(3)  Im Falle ihrer Verhinderung werden vertreten:

  1. die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 1 durch deren allgemeine Vertreterinnen bzw. Vertreter nach Maßgabe des § 50 GemO und des § 44 LKO;
  2. die weiteren Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 durch Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter, die von den Stadträten und Kreistagen nach den Grundsätzen des Absatzes 2 gewählt werden;
  3. die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 3 durch Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter, die von den Mitgliedern benannt werden.

(4)  Jedes Mitglied der Regionalvertretung (Absatz 1) hat eine Stimme.

§ 7

Aufgaben der Regionalvertretung

(1)  Die Regionalvertretung beschließt über alle Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach einer solchen Entscheidung bedürfen, insbesondere über:

  1. die Aufstellung und Änderung des regionalen Raumordnungsplans und der räumlich oder fachlich begrenzten Teilpläne gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 LPlG; insbesondere über
    1. die Erarbeitung des Planentwurfs,
    2. die Anhörung zum Planentwurf (§ 10 Abs. 1 LPlG) und dessen öffentliche Auslegung
      (§ 6 Abs. 4 LPlG) sowie
    3. den regionalen Raumordnungsplan und seine Vorlage zur Genehmigung;
    4. die Richtlinien für die Planungsarbeit;
    5. die Abgabe von Stellungnahmen und Empfehlungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, soweit der Regionalvorstand dies für erforderlich hält;
  2. die Erarbeitung regionaler Entwicklungskonzepte im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 LPlG und die Übernahme von Aufgaben des Regionalmarketings und des Regionalmanagements im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 4 LPlG;
  3. bedeutende vertragliche Vereinbarungen im Sinne des § 11 Abs. 3 LPlG;
  4. die Übernahme weiterer Aufgaben im Zusammenhang mit der Regionalplanung gemäß § 14 Abs. 3 Satz 3 LPlG;
  5. die Zusammenarbeit über die Landesgrenzen hinaus mit den dortigen Trägern der Regionalplanung gemäß § 14 Abs. 7 LPlG;
  6. die Feststellung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes sowie die Festsetzung der Umlagen und Beiträge der Mitglieder (§ 18);
  7. die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Regionalvorstandes sowie der leitenden Planerin bzw. des leitenden Planers;
  8. die Aufnahme von Darlehen;
  9. die Bildung und Zusammensetzung der Ausschüsse (§ 13);
  10. die Aufnahme weiterer Mitglieder in die Planungsgemeinschaft gemäß § 14 Abs. 2 LPlG;
  11. eine Geschäftsordnung für die Regionalvertretung und den Regionalvorstand;
  12. Satzungsänderungen.

(2)  Der Regionalvertretung obliegt ferner die Wahl

  1. des Regionalvorstandes (§ 9);
  2. der oder des Vorsitzenden der Planungsgemeinschaft und deren Stellvertreterinnen bzw. dessen Stellvertreter (§ 12).

§ 8

Sitzungen der Regionalvertretung

(1)  Die Regionalvertretung wird nach Bedarf, in der Regel zweimal jährlich, einberufen. Sie ist einzu­berufen, wenn mindestens ein Viertel ihrer Mitglieder es beantragt oder der Regionalvorstand die Einberufung beschließt.

(2)  Die bzw. der Vorsitzende (§ 12) beruft die Regionalvertretung durch schriftliche oder elektronische Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen ein. Die ordnungsgemäß einberufene Regionalvertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gemäß Satzung Stimmberechtigten anwesend ist. Die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten ist für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Regionalvertretung wegen Beschlussunfähigkeit innerhalb eines halben Jahres erneut zur Behandlung über eine nicht erledigte Tagesordnung einberufen und in der Einladung zu dieser Sitzung hierauf ausdrücklich hingewiesen ist.

(3)  Die Sitzungen der Regionalvertretung werden durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden geleitet.

(4)  Abstimmungen erfolgen mündlich und mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der gemäß Satzung Stimmberechtigten in der Regionalvertretung, Beschlüsse über die Übernahme weiterer Aufgaben gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 6 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden, mindestens mehr als die Hälfte der gemäß Satzung Stimmberechtigten. Geheime Abstimmungen erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten diese beantragen.

(5)  Über die Sitzungen der Regionalvertretung sind Niederschriften anzufertigen, die von der bzw. dem Vorsitzenden und der bzw. dem von ihr bzw. ihm zu bestimmenden Schriftführerin bzw. Schriftführer zu unterzeichnen sind.

(6) Die Sitzungen der Regionalvertretung sind öffentlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt oder die Beratung in nichtöffentlicher Sitzung aus Gründen des Gemeinwohls oder wegen schutzwürdiger Interessen Einzelner erforderlich ist. Über den Ausschluss oder die Wiederherstellung der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen werden öffentlich bekannt gemacht.

§ 9

Zusammensetzung des Regionalvorstandes

(1)  Der Regionalvorstand besteht nach Wahl durch die Regionalvertretung aus maximal 25 Mitgliedern, im Einzelnen aus:

  1. den Mitgliedern nach § 6 Abs. 1 Nr. 1;
  2. neun Vorstandsmitgliedern, die von der Regionalvertretung aus dem Kreis der weiteren Vertreterinnen und Vertreter nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 gewählt werden;
  3. sieben Vorstandsmitgliedern, von denen vier durch die großen kreisangehörigen Städte (§ 3 Abs. 2 Nr. 1) und drei durch die Kammern (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) benannt werden;
  4. zwei Vorstandsmitgliedern, von denen je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter durch die Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände (§ 3 Abs. 2 Nr. 3) benannt werden und
  5. einem Vorstandsmitglied, das durch die Naturschutzvereinigungen benannt wird.

(2)  Für die Vertretung der Vorstandsmitglieder gilt § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 entsprechend.

§ 10

Aufgaben des Regionalvorstandes

(1)  Der Regionalvorstand hat die Beschlüsse der Regionalvertretung vorzubereiten und auszuführen.

(2)  Er beschließt insbesondere über:

  1. Stellungnahmen und Empfehlungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen; zu Maßnahmen von besonderer Tragweite überlässt der Regionalvorstand die Abgabe von Stellungnahmen und Empfehlungen der Regionalvertretung;
  2. die Vergabe und Abwicklung von Planungsaufträgen;
  3. vertragliche Vereinbarungen gemäß § 11 Abs. 3 LPlG, soweit diese ihrer Bedeutung nach nicht einer Entscheidung der Regionalvertretung bedürfen;
  4. die Zustimmung zur Bestellung der leitenden Planerin bzw. des leitenden Planers der Planungsgemeinschaft gemäß § 14 Abs. 5 Satz 3 LPlG.

(3)  Sofern keine mündliche Beratung beantragt wurde, können Beschlussfassungen des Regionalvorstands auch im Wege des Umlaufverfahrens erfolgen.

§ 11

Sitzungen des Regionalvorstandes

(1)  Der Regionalvorstand wird von der bzw. dem Vorsitzenden (§ 12) nach Bedarf unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2)  Für die Beschlussfähigkeit und die Abstimmung sowie die Niederschriften über die Sitzungen des Regionalvorstandes gelten die Bestimmungen über die Regionalvertretung entsprechend.

(3)  Die Sitzungen des Regionalvorstandes finden nichtöffentlich statt.

 

§ 12

Vorsitzende bzw. Vorsitzender

(1)  Die Regionalvertretung wählt die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Planungsgemeinschaft aus der Mitte der Mitglieder nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 sowie die erste und zweite Stellvertreterin bzw. den ersten und zweiten Stellvertreter aus der Mitte der Mitglieder nach § 6 Abs. 1.

(2)  Die bzw. der Vorsitzende führt vorbehaltlich des § 17 die Geschäfte zur Leitung der Planungsgemeinschaft; sie bzw. er vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende bestimmt die nach dem Gemeindehaushaltsrecht erforderlichen Anforderungen an das Haushalts- und Rechungswesen.

(3) Für die Wahlzeit der bzw. des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter gilt
§ 5 Abs. 2 entsprechend.

§ 13

Ausschüsse

(1)  Die Regionalvertretung kann die Bildung von ständigen oder befristeten Ausschüssen für fachlich oder räumlich begrenzte Planungsaufgaben gemäß § 15 Abs. 6 LPlG beschließen. Die Regionalvertretung setzt auch Art und Umfang der Ausschusstätigkeit fest. Sie kann Aufträge ändern, ergänzen oder zurücknehmen.

(2)  Die Organe der Planungsgemeinschaft können jederzeit von einem Ausschuss einen Bericht über den Stand seiner Tätigkeit verlangen.

(3)  Die Sitzungen der Ausschüsse finden nichtöffentlich statt.

 

 

§ 14

Hinzuziehung fachkundiger Personen

Die Regionalvertretung, der Regionalvorstand und die Ausschüsse können zu ihren Sitzungen fachkundige Personen hinzuziehen.

§ 15

Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder

und Reisekostenvergütungen

Für die Festsetzung der Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder und Reisekostenvergütungen gelten die Bestimmungen der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) vom 27. November 1997 (GVBl. S. 435), geändert durch Verordnung vom 18. September 2001 (GVBl. S. 252), BS 2020-4, in der jeweils geltenden Fassung. Die Mitglieder der Regionalvertretung – ausgenommen die Mitglieder kraft Amtes (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 LPlG) –, des Regionalvorstandes und der Ausschüsse erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe der Haushaltssatzung.

§ 16

Beteiligung der Landesplanungsbehörden

Zu den Sitzungen der Regionalvertretung, des Regionalvorstandes und der Ausschüsse sind die oberste Landesplanungsbehörde sowie die oberen Landesplanungsbehörden unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Zu den Sitzungen der Ausschüsse können zusätzlich die unteren Landesplanungsbehörden bei den Landkreisen sowie die zuständigen Ämter der kreisfreien Städte eingeladen werden. Zu diesen Sitzungen können die Landesplanungsbehörden Vertreterinnen bzw. Vertreter mit beratender Stimme entsenden.

§ 17

Leitende Planerin bzw. Leitender Planer

Die zuständige obere Landesplanungsbehörde (§ 14 Abs. 5 LPlG) nimmt die Verwaltungsaufgaben der Planungsgemeinschaft unentgeltlich wahr, insbesondere stellt sie den Entwurf für den regionalen Raumordnungsplan sowie dessen Änderung her. Bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd wird dazu eine leitende Planerin bzw. ein leitender Planer für die Region bestellt. Sie bzw. er nimmt an den Sitzungen der Organe der Planungsgemeinschaft und ihrer Ausschüsse teil. Sie bzw. er ist auf Verlangen jederzeit zu hören. Ihr bzw. ihm kann der Vorsitz in den Ausschüssen der Planungsgemeinschaft übertragen werden.

§ 18

Umlagen, Beiträge und Eigenkapital

(1)  Die Aufwendungen der Planungsgemeinschaft werden, soweit diese keine anderen Einnahmen hat, von ihren Mitgliedern durch Umlagen, von den Mitgliedern, die nicht Gebietskörperschaften sind, durch Beiträge gedeckt.

(2)  Die Umlagen der Mitglieder nach § 3 Abs. 1 werden jährlich in der Haushaltssatzung anteilig im Verhältnis der Zahl ihrer Einwohner berechnet und erhoben. Für die großen kreisangehörigen Städte wird als Umlage jährlich in der Haushaltssatzung ein Pauschalbetrag erhoben.

Die kreisfreie Stadt Worms ist an einer Regionalplanung über die Landesgrenzen hinaus beteiligt. Ihre Umlage ist um die Hälfte herabzusetzen.

(3)  Die Beiträge der Mitglieder, die nicht Gebietskörperschaften sind, werden von der Regionalvertretung jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt.

(4) Das Eigenkapitel der Planungsgemeinschaft und dessen anteilige Verteilung auf die Mitglieder der Planungsgemeinschaft ist aus der Haushaltssatzung des jeweiligen Jahres ersichtlich.

§ 19

Kassen- und Rechnungswesen

Die Kassen- und Haushaltsrechnung wird alljährlich durch das Rechnungsprüfungsamt eines Mitgliedes, das Gebietskörperschaft ist und jeweils von der Regionalvertretung bestimmt wird, geprüft. Die überörtliche Prüfung erfolgt durch den Rechnungshof Rheinland-Pfalz.

§ 20

Öffentliche Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachungen der Planungsgemeinschaft erfolgen im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz.

§ 21

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20. Juli 1977 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.

 

Mainz, den 20. November 2006

Ernst Walter Görisch

Landrat des Landkreises Alzey-Worms und

Vorsitzender der Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe

 

Hinweise zum Inkrafttreten:

Die von der Regionalvertretung am 30. August 2006 beschlossene Neufassung der Satzung der Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe vom 20. November 2006 (StAnz. S. 1641) ist am 5. Dezember 2006 in Kraft getreten.

Die von der Regionalvertretung am 21. November 2008 beschlossene Erste Satzung vom 5. Dezember 2008 zur Änderung der Satzung der Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe vom 20. November 2006 (StAnz. S. 1963) ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.

Die von der Regionalvertretung am 25. Februar 2016 beschlossene Zweite Satzung vom 23. Juni 2016 zur Änderung der Satzung der Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe vom 20. November 2006 (StAnz. S. 675) ist am 05. Juli 2016 in Kraft getreten.

Die von der Regionalvertretung am 5. Dezember 2016 beschlossene Dritte Satzung vom 23. Februar 2017 zur Änderung der Satzung der Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe vom 20. November 2006 (StAnz. S. 251) ist am 14. März 2017 in Kraft getreten.

Die von der Regionalvertretung am 16. November 2020 beschlossene Vierte Satzung vom 30. November 2020 zur Änderung der Satzung der Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe vom 20. November 2006 (StAnz. S. 779) ist am 07.12.2020 in Kraft getreten.