Regionalplanung

Jede menschliche Tätigkeit ist mit Ansprüchen an den Lebensraum verbunden. Hieraus resultieren unterschiedliche Raumnutzungsinteressen, die sich teils überlagern oder in Konkurrenz zueinander treten können. Die heutige Aus- prägung und Verteilung der Raumnutzungen, die Raumstruktur, ist das Ergebnis eines komplexen Zusammenspiels von naturräumlichen Gegebenheiten, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen und ihrer staatlichen bzw. politisch-planerischen Regulierung. Ziel der Raumplanung ist es, die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang zu bringen, Vorsorge für einzelne Raumfunktionen und Raumnutzungen zu treffen und eine sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten.

Das System der Raumplanung gliedert sich in drei Planungsebenen:
Die unterste Ebene bildet die kommunale Bauleitplanung mit dem Flächennutzungsplan und dem Bebauungsplan (Rechtsgrundlage: Baugesetzbuch BauGB). Darüber steht die Ebene der Regional- und Landesplanung (Rechtsgrund- lage: Landesplanungsgesetz LPlG) und darüber die Ebene der Bundesraumordnung. Unter dem Begriff Raumordnung sind Bundesraumordnung als auch Regional- und Landesplanung zusammengefasst. Die Raumordnung (Rechtsgrund- lage: Raumordnungsgesetz ROG) ist im Gegensatz zur Bauleitplanung überörtlich und fachübergreifend.

Die Länder sind nach § 9 ROG unter bestimmten Maßgaben verpflichtet, auch für einzelne Teilräume ihres Gebiets eine eigenständige räumliche Planung zu institutionalisieren – die Regionalplanung. Ihre zentrale Aufgabe ist es, das Landesentwicklungsprogramm für die Region über die Aufstellung Regionaler Raumordnungspläne zu konkretisieren
(§ 9 LPlG). Damit nimmt sie, im Sinne des Gegenstromprinzips, eine Mittlerrolle ein und steht im Spannungsfeld zwischen staatlicher Landesplanung und kommunaler Bauleitplanung. Der Regionale Raumordnungsplan enthält Fest- setzungen in Form von Zielen und Grundsätzen zur Sicherung und Entwicklung der Siedlungs- und Freiraumstruktur die von den Gemeinden und den Fachplanungen zu beachten bzw. zu berücksichtigen sind. Den Landesplanungsbehörden obliegt der Vollzug (§ 3 LPlG) der landesplanerischen Ziele, die wiederum von Kommunen als Träger der Planungs- hoheit (Artikel 28 Grundgesetz) umgesetzt werden.

In Deutschland gibt es insgesamt 104 Planungsregionen (Stand März 2020). Es sind großflächige, in der Regel miteinander verflochtene Lebens- und Wirtschaftsräume. Je nach Verwaltungsaufbau und landesgesetzlicher Regelung ist die Regionalplanung in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich aufgebaut. Sie kann von Landesbehörden (z.B. Saarland), von Bezirksplanungsbehörden (z.B. Nordrhein-Westfalen), auf Kreisebene (z.B. Niedersachsen) oder von regionalen Planungsverbänden (z.B. Baden-Württemberg) bzw. Planungsgemeinschaften wie in Rheinland-Pfalz betrieben werden. Diese sind für die Raumordnung und Regionalentwicklung im jeweiligen Gebiet zuständig. Die Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe ist eine von vier Planungsgemeinschaften in Rheinland-Pfalz. Die ehemals fünfte Region Rheinpfalz gehört seit 2006 zur grenzüberschreitenden Region Rhein-Neckar.